Satzung des Fechtclub Radebeul e.V.

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.12.2009,
zuletzt geändert am 04.10.2018)

§ 1 Name, Sitz und Anschrift
(I.) Der Verein führt den Namen „Fechtclub Radebeul“ und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meißen eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(II.) Sitz des Vereins ist Radebeul
(III.) Der Verein wird Mitglied des Sächsischen Fechtverbandes e.V. Er will die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen e.V. erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Sachsen e.V. und der Mitgliedsverbände des Landessportbundes Sachsen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein kann Mitglied anderer Vereine werden.
(IV.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(I.) Der Fechtclub Radebeul verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(II.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(III.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fechtsports auf breiter Grundlage und als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, als Möglichkeit für Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben sowie als sportliche Betätigung für Jung und Alt, für Frauen und Männer. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit und der Völkerverständigung
(IV.) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
b) die Durchführung des Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen
f) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
g.) Aufbau von Sportanlagen für den Fechtsport

§ 3 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Mitglied des Vereins kann jeder gleich welcher Nationalität, Herkunft, Geschlecht oder Religion werden. Die Mitglieder des Vereins (natürliche und juristische Personen) werden in vier Gruppen eingeteilt:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder und Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Gastmitglieder, Zeitmitglieder (Mitglieder anderer Vereine, Mitglieder auf bestimmte Zeit)
e.) Ruhende Mitglieder (Rechte und Pflichten des Mitglieds werden auf Wunsch des Mitglieds ausgesetzt.
(II.) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines Aufnahmeantrages. Die Aufnahme kann bei wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.
(III) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod eines Mitglieds,
b) durch Kündigung,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(IV.) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Eine Kündigung ist jeweils zum Quartalsende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Quartalsende. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger.
(V.) Ein Mitglied kann aus dem Fechtclub Radebeul ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn das Mitglied ein halbes Jahr keine Beiträge gezahlt hat.
(VI.) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Betreffenden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(VII.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(I.) Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
(II.) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(III.) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Diese sind begrenzt auf das 4fache des Jahresbeitrags. Die Umlagen und deren Höhe werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(IV.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
(V.) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und/oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(VI.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(I.) Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(II.) Die Mitglieder haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
(III.) Die Mitglieder haben das Recht sich mit Anliegen an den Vorstand zu wenden und eine Antwort zu erhalten.
(IV.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
(V.) Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
(VI.) Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Einhaltung freiheitlich demokratischer Wertvorstellung verpflichtet.

§ 6 Organe des Vereins
(I.) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
(I.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
(II.) Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1500,- Euro (ohne MWSt.) die mehrheitliche Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich ist.
(III.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(IV.) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandmitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(V.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
(VI) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Befassung mit allen Angelegenheiten in Verfolgung der Aufgaben des Fechtclub Radebeul;
b) Führung der laufenden Geschäfte;
c) Aufstellung der Jahresabschlüsse und Haushaltspläne;
d) Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Einberufung der Mitgliederversammlung
f) die Beschlussfassung über die Einführung oder Änderung von Ordnungen;
(VII) Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf weitere Personen berufen, die den Vorstand nach § 7 Abs. (I) bei seiner Arbeit unterstützen (erweiterter Vorstand). § 7 Abs. (IV) gilt entsprechend.

§ 8 Mitgliederversammlung
(I.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Verein hält einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.
(II.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(III.) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, den Mitgliedern in Textform bekannt gegeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
(IV.) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab 14 Jahren eine Stimme. Bei Fragen, die finanzielle Auswirkungen auf die Mitglieder haben (insbesondere Umlagen), werden die nicht-geschäftsfähigen Mitglieder unter 14 Jahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Dabei kann für jedes nicht-geschäftsfähige Mitglied unter 14 Jahren eine Stimme abgegeben werden.
(V.) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Absatz (V.) gilt im Falle des Abs. (IV.) Satz 2 entsprechend.

§ 9 Aufgaben und Funktion der Mitgliederversammlung
(I.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c.) Festlegung der Umlagen
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes
e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g.) Wahl der Kassenprüfer
(II.) Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(III.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(IV.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(V.) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(VI.) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden

§ 10 Auflösung des Vereins
(I.) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(II.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radebeul die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

§ 11 Vereinsordnungen
(I.) Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 12 Vereinsvermögen und Kassenprüfung
(I.) Die eingehenden Gelder werden vom Schatzmeister verwaltet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(II) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(III.) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen
(IV) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(V) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(I) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(II) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(III) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(IV) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(V) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(VI) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(VII) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(VIII) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 14 Jugend des Vereins
(I.) Die Vereinsjugend im Fechtclub Radebeul ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäß einer eigenen Jugendordnung, die nicht Teil dieser Satzung ist. Die Gültigkeit der Jugendordnung bzw. ihrer Änderungen hängt von der Genehmigung durch den Vereinsvorstand ab.
(II.) Die der Vereinsjugend zufließenden Gelder werden von der Vereinsjugend selbst verwaltet.

§ 15 Datenschutz
(I.) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist, eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt.
(II.) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(III.) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung werden die Mitglieder in geeigneter Weise informiert. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Datenschutzbeauftragten bestimmen.

§ 16 Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen rechtswirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.